Auktionshaus Satow GmbH

Vertragsbedingungen unserer Versteigerungen

Das Auktionshaus Satow GmbH übernimmt es, die im Vertrag aufgeführten Kunstgegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einsenders als Kommissionär zu den nachfolgenden Bedingungen zu versteigern.

Der Einsender versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. dass er berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.

Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 1.6.1976 (BKBiii 7104-5) abgewickelt.

 

 

1. Das Auktionshaus versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber (Einlieferer). Eigenware ist besonders gekennzeichnet (E). Zwangsversteigerungen werden gesondert bekanntgemacht.

2. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor dem Auktionstag zu den angegebenen Zeiten eingehend besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Die Sachen sind z. T. gebraucht und können u. U. Beschädigungen und altersbedingte Spuren aufweisen. Beschreibungen im Katalog und mündliche Erklärungen, die schriftlich bestätigt sein müssen, sowie Erläuterungen während der Auktion werden nach besten Wissen und Gewissen abgegeben. Sie stellen keine Garantien im Rechtssinne bzw. Zusicherung von Eigenschaften nach gem. den §§ 43 ff. BGB dar. Dies gilt insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Beschreibungen der zu versteigernden Gegenstände stammen ausschließlich von dem jeweiligen Einlieferer. Für offene und versteckte Mängel jeder Art kann nach dem Zuschlag keine Haftung übernommen werden. Innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware mitgeteilte Beanstandungen wird der Versteigerer jedoch nach Möglichkeit dem Einlieferer übermitteln. Schadensersatzanspüche gegen die Auktionshaus Satow GmbH wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwengungen) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen oder Ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit haben. Einer Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

3. Der Versteigerer ist berechtigt, die im Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen. Der Aufruf erfolgt zu den im Katalog genannten Limit Preisen. Gesteigert wird in der Regel um 10 %.

4. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten, ihn ohne Angabe von Gründen verweigern und Gebote von unbekannten Bietern zurückweisen, wenn nicht vor der Auktion Sicherheiten geleistet wurden. Geben mehrere Personen das gleiche Höchstgebot ab, so entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Zweifel über den Zuschlag sind sofort geltend zu machen. Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht sofort geschlichtet werden, kann der Versteigerer den Gegenstand neu anbieten. Schriftliche und fernmündliche Gebote werden gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Die abgegebenen Summen gelten als Höchstlimit für einen eventuellen Zuschlag ohne Nebenkosten. Telefonische Gebote werden ab 20,- Euro angenommen, bei Nichterreichen des telefonischen Bieters gilt der Katalogpreis.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Mit dem Zuschlag gehen Besitz und Gefahr an der ersteigerten Sache unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, bleibt der Bieter für 3 Wochen an sein Angebot gebunden. Es erlischt, wenn er nicht innerhalb dieser Zeit schriftlich den vorbehaltlosen Zuschlag erhält. Nimmt der Käufer die Sache nicht zur festgesetzten Zeit ab oder geht seine Zahlung nicht rechtzeitig ein, so erlöschen seine Rechte aus dem Zuschlag, und der Versteigerer kann ohne Fristsetzung wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unabhängig davon kann er den Gegenstand gem. § 20 der Versteigerungsvorschriften freihändig verkaufen. Rechte des Einlieferers kann der Versteigerer nur in dessen Namen geltend machen.

6. Grundlage für die Bezahlung bildet der Zuschlagspreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 23,8 % inklusive Mehrwertsteuer erhoben. Der Endpreis (Kaufpreis) ist sofort fällig und bar oder mit bankbestätigtem Scheck in Euro an den Aussteller der Rechnung zu zahlen. Die Aushändigung erfolgt erst nach vollem Zahlungseingang. Wurde der Zuschlag aufgrund eines schriftlichen oder fernmündlichen Gebots erteilt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 3 Tagen nach der Auktion zu begleichen. Auslagerung und Versand gehen zu Lasten des Käufers.

7. Die Abholzeiten für ersteigerte Ware werden durch den Versteigerer bekanntgegeben.

8. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Auktionshauses Satow. Gerichtsstand ist Rostock.

9. Die Auktionsbedingungen entsprechen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsvorschriften) vom 12.01.1961 in der Fassung vom 01.06.1976 (BGB 1. § 1345 ff.).

10. Durch die Abgabe eines Gebots oder die Erteilung eines Kaufvertrages erkennt der Bieter sie an. Sie gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.